Satzung

Satzung Budokan Bielefeld e.V.

§ 1

Der Budokan Bielefeld e.V. mit Sitz in Bielefeld verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Verbreitung von Budo-Sportarten, insbesondere des TAEKWONDO-Sports.

§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Bielefeld, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 6
Der Verein ist Mitglied der Deutschen TAEKWONDO-Union, der Nordrhein-Westfälischen TAEKWONDO-Union sowie des Stadt-Sportbundes Bielefeld.

§ 7
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Dieser entscheidet über den. Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit. Es ist eine Aufnahmegebühr in Höhe des Monatsbeitrages zu zahlen. Der Verein gibt Mitgliedskarten heraus.

§ 8
Die Mitglieder haben das Recht, alle Vereinseinrichtungen zu nutzen. Sie haben in der Mitgliederversammlung nach Vollendung des 16. Lebensjahres gleichberechtigtes Stimm-und Wahlrecht. Sie sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen aktiv zu unterstützen, die Satzung einzuhalten sowie die Aufnahmegebühr und die Beiträge fristgemäß zu entrichten. Sämtliche den Mitgliedern überlassenen Sportsachen, Sportkleidung etc. sind dem Verein bei Austritt oder Ausschluss zum jeweiligen Zeitwert zu ersetzen.
Bei Wohnsitzwechsel hat das Mitglied sofort dem Verein seine neue Adresse mitzuteilen.

§ 9
Die Mitgliedsbeiträge werden durch den Gesamtvorstand festgesetzt. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist gestaffelt für Kinder, Jugendliche, Erwachsene, Familien sowie nach sozialen Kriterien. Die Mitgliedsbeiträge sind monatlich im Voraus, spätestens bis zum 3. eines jeden Monats zu entrichten. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Aufnahme in den Verein. Sie endet bei Austritt oder Ausschluss mit dem Ende des Monats.

§ 10
Geht nach Ablauf von 3 Monaten von einem Mitglied der Beitrag hierfür nicht ein, kann dieses Mitglied durch einfache Stimmenmehrheit des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Betrag, der aussteht, kann auf gerichtlichem Wege eingezogen werden.

§ 11
Wenn die Kassenlage es erfordert, kann von den Mitgliedern die Zahlung von Sonderbeiträgen verlangt werden. Der Vorstand beschließt mit 2/3 Mehrheit erforderliche Sonderbeiträge bis maximal zur Höhe eines Monatsbeitrages.
Sollten höhere Sonderbeiträge erforderlich sein, ist der Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Die Sonderbeiträge sind bei Bekanntgabe vom Vorstand den Mitgliedern zu erläutern.

§12
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein ist frühestens 1/2 Jahr nach Aufnahme möglich. Nach dieser Frist kann die Kündigung monatlich im Voraus durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erklärt werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich eines groben Pflichtverstoßes, eines vereinsschädigenden, unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Das ausgeschlossene Mitglied kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen, wenn wenigstens drei Mitglieder des Vorstandes sich dafür aussprechen. In diesem Fall beruft der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein.
Bei Austritt oder Ausschluss hat das ausscheidende Mitglied den Beitrag für den laufenden Monat in voller Höhe zu bezahlen, wenn wenigstens 3 Mitglieder des Gesamtvorstandes sich dafür aussprechen.

§ 13
Für besondere Verdienste um den Verein bzw. um den TAEKWONDO-Sport können Ehrungen vorgenommen werden.

§ 14
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vermögen des Budokan Bielefeld, das aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vermögen des Budokan Bielefeld.

§15
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 16
Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Dazu sind alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich oder durch Aushang einzuladen. Im dem Einladungsschreiben oder in dem Aushang ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von einer Woche die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Von diesem Verlangen braucht den Mitgliedern vor der Versammlung keine Kenntnis gegeben zu werden.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die Mitglieder-versammlung ist ein Protokoll zu führen.
Der Sitzungsleiter wird zu Anfang der Sitzung gewählt. Das Protokoll ist von dem Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Der Vorstand und der Kassenführer legen der Mitgliederversammlung ihre Berichte dar.
Die Versammlung kann auch als außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn der Vorstand diese für erforderlich hält oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe die Einberufung dieser Versammlung verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig, wenn die Ladung der stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß erfolgte.

§ 17
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Gesamtvorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden. Der erweiterte Gesamtvorstand setzt sich aus den drei Vorsitzenden, dem Kassenwart und mindestens drei Beisitzern zur Wahrung von Sonderaufgaben zusammen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden allein.
Die Mitglieder des Vorstandes sowie die übrigen Mitglieder des erweiterten Gesamtvorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung bestellt.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat ein Vorschlagsrecht. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 18
Neben den schon genannten Aufgaben des Vorstandes obliegt ihm in erster Linie die Kontrolle der Geschäftsführung durch die Vorsitzenden. Der Vorstand hat einen Geschäftsbericht zu fertigen. Dieser Geschäftsbericht sowie der Bericht des Kassenführers mit den geprüften Kassenbeständen werden in der Mitgliederversammlung dargelegt. Der Vorstand kann Mitgliedern aus seinen Reihen oder sonstigen Vereinsmitgliedern Sonderaufgaben übertragen. Die Mitglieder können die Übernahme dieser Aufgaben nur bei wichtigen Gründen ablehnen.

§ 19
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tagt nach Bedarf.
Die Vorsitzenden können den Vorstand jedoch jederzeit -wenn notwendig - auch kurzfristig einberufen. Diese Sitzungen werden von den Vorsitzenden geleitet.

§ 20
Die Vorsitzenden leiten den Verein und sollen ihn gerichtlich und außergerichtlich vertreten (mindestens 2 Vorsitzende zusammen).
Der Vorstand erhält für erforderliche Aufwendungen eine Entschädigung. Trainer und Übungsleiter werden ebenfalls mit einer Aufwandsentschädigung bedacht. Den Vorsitzenden obliegt die Führung der Geschäftsbücher, das Aufstellen der Jahresabschlussberichte, der Kalkulation sowie Überwachung aller Kassenbelange.
Die genaue Aufteilung der Aufgabenbereiche erfolgt durch den Vorstand.
Der/die Kassenwart/in kann für den Aufwand der Kassenführung eine Entschädigung bis zur Höhe der jeweils gesetzlichen Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG geltend machen.

§ 21
Der Kassenwart hat die Eingänge der Mitgliedsbeiträge zu überwachen und die in Verzug geratenen Mitglieder anzumahnen. Er hat ein Beitragsbuch zu führen.

§ 22
Alle Mitglieder werden der Sportunfallversicherung der Sporthilfe e.V. des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen angeschlossen. Für Schäden und Sachverluste in dem vom Verein benutzten oder eigenen Räumen haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

§ 23
Die Übungsleiter und der Vorstand sind gemeinsam verantwortlich für Training und sinnvolle Ausbildung der Mitglieder. Sie entscheiden über den Einsatz von Teilnehmern zu Wettbewerben und Meisterschaften und treffen die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen.
Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel unterstützt der Verein finanziell die Teilnehmer bei den entstehenden Kosten für folgende offizielle Meisterschaften:
- Landesmeisterschaft NW
- Deutsche Meisterschaften
- Internationale deutsche Meisterschaften
- Internationale holländische Meisterschaften.
Talentierten Sportlern soll darüber hinaus die Möglichkeit der Teilnahme an Nachwuchsturnieren etc. geboten werden.
Der Vorstand erarbeitet für mögliche Zuschüsse entsprechende Richtlinien.

§ 24
Mitglieder, die gegen die Satzung, gegen Sitte und Anstand in den Versammlungen und allen Veranstaltungen verstoßen, wie auch solche Mitglieder, die sportlichen Veranstaltungen, an denen sie teilnehmen sollten, unentschuldigt fernbleiben, können bestraft werden. Die Strafen bestimmt der Vorstand. Einsprüche sind innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung an die Mitgliederversammlung zulässig. Entschuldigungen sind nur dann wirksam, wenn sie rechtzeitig dem Vorstand mitgeteilt werden. Ansonsten unterliegen die Mitglieder den geltenden Strafbestimmungen der Verbände, denen der Verein angeschlossen ist.

§ 25
Die durch die Satzung nicht erfassten oder nicht geregelten Belange können durch Vorstandsbeschluss geregelt werden.

§ 26
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. In dem Beschluss ist gleichzeitig bekanntzugeben, wer zum Liquidator bestellt wird.
Fehlt diese Angabe, so sind die Vorsitzenden gemeinsam Liquidatoren.

Amtsgericht Bielefeld 20 VR 1682

Bescheinigung
Es wird hiermit bescheinigt, daß vorstehende Satzung am 29. Oktober 1987 in das Vereinsregister eingetragen worden ist.

Bielefeld, 29. Oktober 1987
Peitzmeier Rechtspfleger

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